Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung
Der Ausdruck "außerordentliche Kündigung" ist kein sinngleiches Wort für "fristlose Kündigung". Ohne Frage ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Dies lässt sich gut an einem konkreten Exempel aufzeigen.
Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen eigentlich unkündbar sind, vonnöten. Solchen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begingen. Aus diesem Grund erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Wie alle anderen Kündigungen, ist eine fristlose nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt gültig. Derweil geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentliche Kündigung, sondern speziell um die fristlose Kündigung. Völlig egal ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlasst hat, bedarf es eines wichtigen Grundes.
Welche sind nun solche "wichtigen Gründe", dass sie zu einer fristlosen Kündigung führen können? Das dazugehörige Gesetz besagt, anschaulich formuliert, eine Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was aber konkret als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass das Vortäuschen einer Erkrankung, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt prinzipiell nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um das vertragswidrige Verhalten zu beantworten. Gleichfalls darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen vergehen.
Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund erwähnt sein, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, dessen Zustimmung ist jedoch erforderlich.
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