Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Generell beziehen ohne individuelles Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sofern sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle hierfür geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, das Erfüllen einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn ein Beschäftigter sein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Vielleicht riskiert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Parallel reduziert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht glaubwürdig nach einer neuen Stelle, können zusätzliche Sanktionen nachfolgen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld hat die Funktion, Arbeitssuchende vorübergehend abzusichern, was vornehmlich ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen helfen soll. Jemand der selbst kündigt, weiß in der Regel, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Aber auch durch intelligentes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden. Dazu gehört entschieden, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung oftmals eine Entschuldigung genügt.

Sooft es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher kann nur schriftlich passieren und in diesem Rahmen können gerne erneut die Gründe für die Kündigung klargestellt werden.

Im Falle, dass die Sperre trotzdem beibehalten wird, kann noch das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet, beansprucht werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Unbestritten handelt es sich dabei bloß um eine Grundsicherung, die allein Leistungsberechtigten zusteht.

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