Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Öfters wird die Urlaubszeit als die schönste Zeit des Jahres dargestellt und wer mag dem schon widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten entlastet, erhält seine Bezüge weiter und bekommt in den meisten Firmen zusätzliches zum Urlaubsentgelt ein zuzügliches Urlaubsgeld. Ungeachtet dessen befeuern sich an der Thematik Erholungsurlaub seit jeher arbeitsrechtliche Konfliktfelder. Ab und zu sind es lediglich durch Missdeutungen entstandene Missverständnisse, oft genug geht es jedoch um ernsthafte Interessenkonflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Um derartige Auseinandersetzungen auszuschließen, ist ein genauer Überblick über die arbeitsrechtlichen Bedingungen dienlich. Allgemein genügt ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag, um den Urlaubsanspruch zu eruieren. Insofern in diesen nichts findet, gilt für ausnahmslos alle Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Vorab muss der Urlaub vom Beschäftigten beim Arbeitgeber beantragt werden, möglichst beizeiten, am besten zu Anfang des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann entweder mündlich oder schriftlich geschehen, doch haben beide Optionen Vor- und Nachteile. 

Darauffolgend ist es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen und dem Arbeitnehmer diesen somit zu gestatten. Die Erlaubnis des Urlaubs sollte zeitnah erfolgen, dass der Beschäftigte diesen richtig planen kann, allerdings ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Befürchtet der Beschäftigte eine Ablehnung des Antrags, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur der Gang vors Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist unmissverständlich abzuraten, denn eine solche führt womöglich ohne Umweg zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Zur Berechnung des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdient hat. Das Urlaubsentgelt soll vor Beginn des Urlaubs ausgezahlt werden. 

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