
Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive
Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Mit dem Begriff Kündigung bezeichnet man eine einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung braucht stets die Schriftform und muss unterschrieben sein, sonst ist diese unwirksam. Die beiden Vertragsparteien haben die Freiheit zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen.
Bewirkt durch eine außerordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierzu bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund gegeben sein. Der triftige Grund ist im Großteil der Fälle vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, beispielsweise schwere Beleidigung, nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände oder Diebstahl.
Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz
Eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers verlangt zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Doch fraglos muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Wird jedoch während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber sind die Anforderungen viel größer. Öfters fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen differenziert. Wenn es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen benötigt der Arbeitgeber obendrein dessen Zustimmung.
Für verschiedene spezifische Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Daran partizipieren Auszubildende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Wehrdienstleistende, Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer.
Um sich rechtzeitig gegen eine Kündigung zu stellen bleiben Betroffenen genau drei Wochen. Nutzt er diese Frist jedoch nicht, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
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