Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – was ist das?

Um ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden, kommt im Arbeitsrecht die Kündigung, also eine einseitige sowie empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, zur Anwendung. Ob eine Kündigung rechtsgültig ist, hängt zweifellos von deren Wirksamkeit ab, welche jedoch an viele Bedingungen geknüpft ist, ebendeshalb müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es sind einige Optionen da die Kündigungsformen zwecks besseren Verständnisses zu klassifizieren. Es ist zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung sowie zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung abzugrenzen. Zudem lässt sich zwischen Verdachts-, Änderungs- und Druckkündigungen unterscheiden.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Die entscheidendste Bestimmung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist deren Schriftform, denn liegt diese nicht vor, ist die Kündigung prinzipiell ungültig. Jedoch gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer telefonisch kündigt und in der Folge einfach nicht mehr zur Arbeit kommt, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung veranlassen.

Gleichfalls erhebliche Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz beschützt eine große Anzahl von Arbeitnehmern vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut diesem nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Leider greift dieser Kündigungsschutz nur in Betrieben mit über zehn Beschäftigten und gilt nur für länger als sechs Monate Beschäftigte.

Für viele Personengruppen gibt es noch darüber hinausreichend ein besonderer Kündigungsschutz – so ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Überhaupt nicht dürfen Mütter und Väter während der Elternzeit, Schwangere sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates gekündigt werden.

Wenn Sie eine Kündigung gekriegt haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mönchengladbach einlegen können, doch wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

Wir von der Mönchengladbacher Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 02161-2772745.


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