Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Aufhebungsverträge sind ein Mittel zur Beendigung eines Vertrags und können von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, allerdings ist immer die Schriftform erforderlich. Dieser große gestalterische Spielraum wird von Arbeitsrechtlern recht häufig gebraucht, um Abfindungen und Wettbewerbsverbote zu determinieren. Das häufigste Motiv von Arbeitgebern Aufhebungsverträge zu offerieren, ist, damit den bestehenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers vorzubeugen.

Um ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zu beenden, bieten sich deshalb, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Erste Bedingung ist entsprechend, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber einerseits und für den Arbeitnehmer andererseits in Frage kommt. Da Aufhebungsverträge besonders für die Arbeitnehmer von gravierenden Nachteilen begleitet werden, sollten sie diese nicht vorschnell unterschreiben.


Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Der Nutzen für die Arbeitgeberseite ist enorm: Die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich und das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden.

Die arbeitnehmerseitigen Möglichkeiten sind gewiss weniger wert: So können diese eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, die Kündigungsfrist abkürzen, ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln und mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen.

Die möglichen Nachteile halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Die Abfindungszahlung in erheblicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen unvermeidlich, dazu kommt manchmal noch eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Die Verluste für die Arbeitnehmerseite sind unter Umständen beträchtlich: Eventuell unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld. endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist oder entfällt der bestehende Kündigungsschutz.

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