Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung liegt grundsätzlich nicht vor, da das Arbeitsrecht und mit ihm die Arbeitsgerichte primär den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Der Arbeitgeber versucht dann, von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeiter, diesen Weiterbeschäftigungsanspruch zu "erwerben". Aus Kostengründen geschieht das am besten schon während der Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.

Die Standpunkte zur Frage, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen ist, liegen weit auseinander. Regelmäßig anzutreffen ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Sicher gibt ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel jedoch zu günstig her. Meist ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine genaue individuelle Analyse zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung entscheidend ist.

Die Höhe der Abfindung

Unterm Strich wird die Abfindungshöhe nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Arbeitgeberseite ist bei diesen aus mehreren Gründen im Vorteil, darum tun Arbeitnehmer gut daran, Hilfe von außen zu nutzen.

Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann, die maximale Höhe der Abfindung ziemlich genau abschätzen und verfügt durch seine Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.

In bestimmten Fällen ist es aber möglich, dass sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Ein zu der Angelegenheit hinzugezogener Anwalt wird diese Möglichkeit gewiss regelmäßig in Erwägung ziehen. Zudem ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausscheidenden Mitarbeiter eine Abfindung erhalten.

Insbesondere, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erlangen. Als Faustregel gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der tatsächliche Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – adäquates Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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